Am 21.03.2019 hat der Beschwerdeausschuss des Deutschen Presserats meine Beschwerden gegen TAZ und NEUES DEUTSCHLAND für unbegründet erklärt. Das mir für den Leipziger Vortrag vom Mai 2018 unterstellte 'Lob' der "Flüchtlingspolitik von Viktor Orban" (ND) bzw. 'Plädoyer' "für rigoros geschlossene Grenzen wie in Ungarn" (TAZ) sei demnach keine falsche Tatsachenbehauptung - wie ich annahm, insofen "loben" und "plädieren" recht explizite und direkte Sprachhandlungen sind, die stattgefunden haben oder eben nicht -, sondern eine "Bewertung" (ND) bzw. "Interpretation" (TAZ), die durch die Meinungsfreiheit gedeckt sei. Die Begründung könnte kurioser kaum sein:
"Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als dass sich Herr Maul direkt von der Politik Orbans distanziert." (bzgl ND) bzw. bzgl. TAZ "... als dass Herr Maul nicht explizit für rigoros geschlossene Grenzen wie in Ungarn plädiert. Allerdings", geht es in beiden Fällen im direkten Anschluss gleichlautend weiter, "ist auch dem Beschwerdegegner darin zuzustimmen, dass Herr Maul indirekt die ungarische Flüchtlingspolitik [mit ihren geschlossenen Grenzen (Zusatz: bzgl. TAZ)] durchaus positiv bewertet. Insoweit stellt die im Artikel getätigte Aussage [jeweiliges Zitat] eine presseethisch zulässige Interpretation" (bzgl. TAZ) bzw. "Bewertung" (bzgl. ND) "des Autors dar, welche durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist."
Fragt man, mit welchen Referatspassagen die Beschwerdegegner - also der Chefredakteur des ND und Konstantin Nowotny für die TAZ - die "indirekte" Befürwortung ungarischer Flüchtlings- und Grenzpolitik dem Presserat gegenüber belegt haben, so dass sich dieser ihrer jeweiligen Argumentation angeschlossen hat, so findet man im Dokument des Presserats nur Passagen "expliziter" Distanzierung von Orban/Ungarn wie vom Rechtspopulismus.
Man muss also entweder brutal verdummt oder im Auftrag der "Lügenpresse" unterwegs sein, um allen Ernstes diese Logik zu verfechten: Weil und indem Maul sich explizit distanziert, lobt er indirekt, weshalb die Aussage, er habe explizit gelobt, als Intepretation/Bewertung unter Meinungsfreiheit fällt.
Im Folgenden die vollständigen Erklärungen des Presserats:
(Vorab noch dies: weil Nowotny kein Demagoge ist, kann man das Problem, dass seine Zitate nicht belegen, was sie belegen sollen, sehen, ohne des Referat zu kennen. Anders beim Herausgeber des ND: 1.) Er zitiert mich zwar damit richtig, dass ich (von ihm weggelassen: zwei bestimmten) Reden von Beatrix von Storch "weitgehend zustimme", lässt dann aber die Einschränkung der Zustimmung, die zum "weitgehend" gehört, weg. Und diese Einschränkung betrifft gerade sowohl ihr Lob der Flüchtlingspolitik Orbans als auch den von ihr hergestellten Zusammenhang zwischen Füchtlingspolitik und Antisemitismusabwehr. Diesen Zusammenhang hatte ich konkret bezweifelt und die ganze Passage der Rede Storchs mit den Worten eingeleitet: "Jetzt wirds komisch, aber ich lese es trotzdem noch vor." 2.) Er zitiert mich zwar damit richtig, dass ich osteuropäische Gesellschaften dafür gewürdigt habe, dass dort öffentliches jüdisches Leben möglich ist und jüdische Einrichtungen dort - anders als in Deutschland - nicht unter Polizeischutz stehen müssen. Der Kontext dieser Würdigung war aber keine Bekräftigung der rigorosen Flüchtlingspolitik, sondern eine Anprangerung der Haltung, in Sachen Antisemitismus mit dem moralischen Zeigefinger aus Deutschland Richtung Osteuropa zu winken.)
Beschwerdegegner: Taz Online
A. Zusammenfassung des Sachverhalts
I. Die TAZ Online veröffentlicht am 17.07.2018 den Artikel
„Lieber rechts als gar kein Israel". Hierin wird über das Jugend- und
Kulturzentrum „Conne Island" in Leipzig und einen dort gehaltenen Vortrag
von dem Berliner Publizisten Thomas Maul mit dem Titel „Zur Kritik des
islamischen Antisemitismus und seiner Bagatellisierung" berichtet.
II. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und vertritt
Thomas Maul anwaltlich. Er sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen
die Ziffern 2 und 3 Pressekodex.
1. Zu Ziffer 2: Der Beschwerdeführer rügt die Passage „Daran
anknüpfend bezeichnete Maul in seinem Vortrag die Flüchtlingspolitik von Angela
Merkel als 'verfehlt' und plädierte für rigoros geschlossene Grenzen wie in
Ungarn, wo 'jüdische Einrichtungen nicht unter permanentem Polizeischutz' stehen
müssten."
Tatsächlich habe sein Mandant an keiner Stelle für rigoros
geschlossene Grenzen wie in Ungarn plädiert. Das im Vortrag zitierte Lob der
ungarischen Flüchtlingspolitik durch Frau von Storch sei von seinem Mandanten
kritisiert worden. Der beanstandete Artikel rücke seinen Mandanten mit Bezug
auf seinen Vortrag in die politische Nähe zur AfD bzw. zum Rechtspopulismus; um
diesbezüglich Wiederholungen zu vermeiden, verweist er auf das Schreiben seines
Mandanten vom 05.09.2018.
Der verschriftlichte Vortrag seines Mandanten sei vom
Kulturzentrum „Conne Island" im Internet unter
https://www.conne-island.de/nf/250/11.html veröffentlicht. Die entsprechende Seite
sei seit dem 10.06.2018 unverändert. Es sei also der Redaktion oder dem Autor
ohne Probleme möglich gewesen, den Wahrheitsgehalt der bestandenten Aussagen zu
prüfen. Da die veröffentlichten Informationen in dem beanstandeten Artikel
nicht auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft worden sein und nicht wahrheitsgetreu
wiedergegeben worden sein, liege ein Verstoß gegen Ziffer 2 Pressekodex vor.
2. Zu Ziffer 3: Mit Schreiben vom 20.07.2018 sei die taz zur
Veröffentlichung einer Gegendarstellung aufgefordert worden. In dieser
Gegendarstellung sei darauf hingewiesen worden, dass der beanstandete Artikel
falsche Behauptungen enthalte. Mit Schreiben vom 30.07.2018 sei die taz an die
Veröffentlichung der Gegendarstellung erinnert worden. Eine Reaktion auf das
Verlangen der Gegendarstellung sei nicht erfolgt. Der beanstandete Artikel sei
bis heute mit unverändertem Wortlaut und ohne jede Anmerkung immer noch online verfügbar.
Eine Richtigstellung der personenbezogenen falschen Behauptung sei nicht erfolgt.
Da die taz die falsche Behauptung nicht richtiggestellt habe und darüber hinaus
die Veröffentlichung einer verlangten Gegendarstellung nicht erfolgt sei, liege
ein Verstoß gegen Ziffer 3 Pressekodex vor.
III. Der Autor des Artikels nimmt für die Beschwerdegegnerin
Stellung.
Er zitiert folgende Passagen aus dem Vortrag:
„Als Islam- und
Integrationsproblem war eine substantielle Herausforderung des bürgerlichen Lebens
in steigendem Maße längst gegeben, bevor Merkels Flüchtlingspolitik die Sache noch
verschärfte."
und
„So verstärkt eine
verfehlte Flüchtlingspolitik eine seit nun fast Ewigkeiten verfehlte Integrationspolitik,
bei der eine eindeutige Idee davon, in was überhaupt zu integrieren wäre, immer
mehr abhandengekommen ist."
sowie
„Zum letzten Punkt
weiß ich natürlich, dass Ungarn und Orban nicht wirklich gute Beispiele sind.
Dass die ungarische Haltung zur Flüchtlingsfrage vorwiegend in
Antisemitismusabwehr gründet, darf bezweifelt werden."
und schließlich
„Zwar bin ich durchaus
der Meinung, dass man über Maßnahmen wie restriktivere Grenzkontrollen,
Abschiebung von bestimmten Personengruppen, Rückkehr zum individuellen
Asylrecht in Kombination mit Einwanderung nach Kriterien, Videoüberwachung, Grenzpollern
auf Weihnachtsmärkten, Effektivierung von Geheimdienst- und Polizeiarbeit und
dergleichen - sagen wir mal - rechtspopulistischen Themen auch nüchtern
diskutieren könnte, ohne automatisch sogenannte Nazi-Diskurse zu bedienen, doch
war dies meine Sache nachweislich nie - und ist es bis heute auch nicht."
All dies habe den Autor dazu veranlasst, Teile von Herrn
Mauls Rede indirekt und zusammengefasst in folgender Form zu zitieren:
„Daran anknüpfend
bezeichnete Maul in seinem Vortrag die Flüchtlingspolitik von Angela Merkel als
'verfehlt' und plädierte für rigoros geschlossene Grenzen wie in Ungarn, wo 'jüdische
Einrichtungen nicht unter permanentem Polizeischutz' stehen müssten. Wenngleich
er wenig später einräumte, dass «Ungarn und Orban nicht wirklich gute Beispiele»
seien, machten diese Zeilen im Netz die Runde."
Daraufhin habe Herr Maul über seinen Rechtsanwalt eine
Gegendarstellung gefordert mit den Worten: „Tatsächlich
habe ich in meinem Vortrag an keiner Stelle für rigoros geschlossene Grenzen
wie in Ungam plädiert. Das im Vortrag zitierte Lob der ungarischen Flüchtlingspolitik
durch Frau von Storch habe ich kritisiert."
Der Autor betont, dass er den beanstandeten Text als freier
Autor für die taz geschrieben habe. Zwar habe der eingereichte Text
umfangreiche redaktionelle Anpassungen erfahren, die im Speziellen
beanstandeten Zeilen stammten aber vollständig von ihm. Eine womögliche
Falschdarstellung auf die Arbeitsweise der gesamten Zeitung oder eines zuständigen
Redakteurs zurückzuführen, sei seiner Meinung unangebracht.
Nichtsdestotrotz stehe er nach wie vor zu der
zusammenfassenden Interpretation von Herrn Mauls Aussagen, insbesondere im
Hinblick auf den Gesamtkontext der Rede. Die direkte Aneinanderreihung der
Aussagen über die ungarische Flüchtlingspolitik und der postulierten größeren
Sicherheit jüdischer Einrichtungen in osteuropäischen Ländern ließen für ihn
nur den Schluss zu, dass Herr Maul für eine solche Politik einstehe - so wie es
das Wort „plädiert" auszudrücken vermöge. Im Sinne einer für den Leser
möglichst neutralen Darstellung habe er sich zudem entschlossen, Herrn Mauls
relativierenden Beisatz darüber, dass „Ungarn und Orban nicht wirklich gute
Beispiele" seien, im Direktzitat anzuschließen.
Sollte der Presserat zu der übereinstimmenden Auffassung
gelangen, er habe gegen Ziffer 3 Pressekodex verstoßen, so werde er sich der
Entscheidung beugen und eine Richtigstellung an die taz schicken.
Soweit sich Herr Maul als Opfer einer „linksradikalen Verleumdungskampagne"
sehe, die seinen Vortrag „verhindern" oder „skandalisieren" wolle
(Artikel in der „Jungen Welt" und dem „neuen Deutschland"), weist er
den Vorwurf mit Nachdruck zurück. Sein nüchternes Fazit im beanstandeten Text
bestätige dies.
Falls er Herrn Maul auf persönlicher Ebene beleidigt haben
sollte, tue ihm dies leid - insbesondere, weil dieser sich bzgl. Nachfragen
seinerseits im Vorfeld im hohen Maße freundlich und kooperativ gezeigt habe.
Sollte Herr Maul die Beschwerde beim Presserat allerdings als Teil seiner
Vorstellung begreifen, linke Medien und Journalisten hätten sich gegen ihn
verschworen, wolle er ihm diese Angst – zumindest was ihn beträfe – gern nehmen.
B. Erwägungen des Beschwerdeausschusses
Der Beschwerdeausschuss verneint einen Verstoß gegen die
Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 Pressekodex.
Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als dass
Herr Maul nicht explizit für rigoros geschlossene Grenzen wie in Ungarn
plädiert. Allerdings ist auch dem Beschwerdegegner darin zuzustimmen, dass Herr
Maul indirekt die ungarische Flüchtlingspolitik mit ihren geschlossenen Grenzen
durchaus positiv bewertet. Insoweit stellt die im Artikel getätigt Aussage („Daran anknüpfend bezeichnete Maul in seinem Vortrag die Flüchtlingspolitik
von Angela Merkel als 'verfehlt' und plädierte für rigoros geschlossene Grenzen
wie in Ungarn, wo 'jüdische Einrichtungen nicht unter permanentem
Polizeischutz' stehen müssten.") eine presseethisch zulässige
Interpretation des Autors dar, welche durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist.
Aus diesem Grunde liegt auch kein Verstoß gegen Ziffer 3
Pressekodex (Richtigstellung) vor.
C. Ergebnis
Insgesamt liegt damit kein Verstoß gegen die publizistischen
Grundsätze des Deutschen Presserats vor, so dass der Beschwerdeausschuss die
Beschwerde für unbegründet erklärt.
Die Entscheidung ergeht einstimmig.
Beschwerdegegner: Neues Deutschland Online
A. Zusammenfassung des Sachverhalts
I. NEUES DEUTSCHLAND Online veröffentlicht am 01.06.2018
einen Beitrag mit dem Titel „Die deutschesten der antideutschen Linken".
Hierin wird über einen Vortrag von Thomas Maul mit dem Titel „Zur Kritik des
islamischen Antisemitismus und seiner Bagatellisierung" in dem Jugend- und
Kulturzentrum „Conne Island" in Leipzig berichtet.
II. Der Beschwerdeführer ist Rechtsanwalt und vertritt
Thomas Maul anwaltlich. Er sieht in der Berichterstattung einen Verstoß gegen
die Ziffern 2 und 3 Pressekodex.
1. Zu Ziffer 2 Pressekodex:
In dem Artikel heiße es: „Maul kritisiert weiter das
herrschende Linkskartell und lobt die Flüchtlingspolitik von Viktor
Orban." Das im Vortrag zitierte Lob der ungarischen Flüchtlingspolitik
durch Frau von Storch sei von seinem Mandanten kritisiert worden. Der Artikel
rücke seinen Mandanten mit Bezug auf seinen Vortrag vom 28.05.2018 in Leipzig
im Kulturzentrum Conne Island, auf den sich der beanstandete Artikel beziehe,
in die politische Nähe zur AfD bzw. zum Rechtspopulismus; insoweit verweise er
auf das Schreiben seines Mandanten vom 05.09.2018. Der verschriftlichte Vortrag
seines Mandanten sei vom Kulturzentrum Conne Island im Internet unter
https://www.conne-island.de/nf/250/11.html veröffentlicht worden. Die entsprechende
Seite sei seit dem 10.06.2018 unverändert. Es sei also der Redaktion oder dem
Autor ohne Probleme möglich gewesen, den Wahrheitsgehalt der bestandenten Aussagen
zu prüfen.
Da die veröffentlichten Informationen in dem beanstandeten
Artikel nicht auf ihren Wahrheitsgehalt geprüft und nicht wahrheitsgetreu
wiedergegeben worden seien, liege ein Verstoß gegen Ziffer 2 Pressekodex vor.
2. Zu Ziffer 3 Pressekodex:
Mit Schreiben vom 15.08.2018 sei das NEUE DEUTSCHLAND zur
Veröffentlichung einer Gegendarstellung aufgefordert worden. In dieser
Gegendarstellung sei darauf hingewiesen worden, dass der beanstandete Artikel
falsche Behauptungen enthalte. Das NEUE DEUTSCHLAND habe durch Schreiben seiner
Rechtsanwälte vom 29.08.2018 mitgeteilt, dass die Veröffentlichung einer
Gegendarstellung nicht erfolgen werde. Der beanstandete Artikel sei seit diesem
Tag nicht mehr online verfügbar. Eine Richtigstellung der personenbezogenen
falschen Behauptung erfolge nicht. Da das NEUE DEUTSCHLAND die falsche
Behauptung nicht richtiggestellt habe und darüber hinaus die Veröffentlichung
einer verlangten Gegendarstellung nicht erfolgt sei, liege ein Verstoß gegen
Ziffer 3 Pressekodex vor.
III. Der Chefredakteur des Beschwerdegegners äußert sich wie
folgt:
1. Man habe seinerzeit die Forderung nach einer
Gegendarstellung geprüft und abgelehnt, da die formalen und inhaltlichen
Kriterien nicht erfüllt worden seien. Sie seien der Meinung gewesen, dass der
monierte Text zwar polemisiere, sich aber im Rahmen der Meinungsfreiheit
bewege. Der Text sei offline genommen worden, um eventuellen weiteren juristischen
Auseinandersetzungen vorzubeugen. Diese
seien seines Wissens aber ausgeblieben.
2. In dem beanstandeten Artikel heiße es, Herr Maul habe
Redner der AfD weitgehend zugestimmt und die Flüchtlingspolitik von Victor
Orban gelobt. Ferner behauptet der Beschwerdegegner, Herr Maul habe in seinem
Vortrag aus der Rede von Beatrix Storch zitiert und bemerkt, dass er „in der
Sache weitgehend zustimmen muss".
3. Die von Frau Storch zitierten Passagen seien auch im
Kontext des gesamten Vortrags von Herrn Maul zustimmend zu verstehen; es sei
alles andere als ein kritisches Zitieren. Im Zusammenhang mit dem Thema
Antisemitismus gehe es auch um die vermeintliche bessere Sicherheitslage von
Juden in Ungarn. Das werde im Vortragskontext in Zusammenhang gebracht mit der
restriktiven Flüchtlingspolitik von Orban und münde in der Aussage: „Der Hinweis
aber darauf, dass das Judentum in osteuropäischen Ländern viel offener und sichtbarer
gelebt wird als in Deutschland und jüdische Einrichtungen anders als in Deutschland
nicht unter permanentem Polizeischutz stehen müssen, ist in jedem Fall richtig."
4. Auch Herrn Mauls Bemerkung, die AfD sei „die einzige
israelsolidarische, antisemitismuskritische und - zumindest was das muslimische
Patriachart betrifft - patriarchatskritische Partei“, sei selbstverständlich
eine außerordentlich lobende, zustimmende Feststellung, die nur im Vorkontext mit
der Weigerung der Orban-Regierung verstanden werden könne, muslimische
Flüchtlinge aufzunehmen.
Wer so zitiere und argumentiere wie Herr Maul, müsste sich
die von ihm monierten Wertungen in dem Artikel gefallen lassen. Dies bewege
sich im Rahmen der zulässigen Meinungsfreiheit.
B. Erwägungen des Beschwerdeausschusses
Der Beschwerdeausschuss verneint einen Verstoß gegen die
Sorgfaltspflicht nach Ziffer 2 Pressekodex.
Zwar ist dem Beschwerdeführer insoweit zuzustimmen, als dass
sich Herr Maul direkt von der Politik Orbans distanziert. Allerdings ist auch
dem Beschwerdegegner darin zuzustimmen, dass Herr Maul indirekt die ungarische
Flüchtlingspolitik durchaus positiv bewertet. Insoweit stellt die im Artikel
getätigt Aussage („Maul kritisiert weiter das herrschende Linkskartell und lobt
die Flüchtlingspolitik von Viktor Orban.") eine presseethisch zulässige
Bewertung des Autors dar, welche durch die Meinungsfreiheit gedeckt ist.
Aus diesem Grunde liegt auch kein Verstoß gegen Ziffer 3
Pressekodex (Richtigstellung) vor.
C. Ergebnis
Insgesamt liegt damit kein Verstoß gegen die publizistischen
Grundsätze des Deutschen Presserats vor, so dass der Beschwerdeausschuss die
Beschwerde für unbegründet erklärt.
Die Entscheidung ergeht einstimmig.
Thomas Maul (08.04.2019)
Thomas Maul (08.04.2019)